Das Verfassungsgericht – ein Hammerschlag gegen die Enteignung?

19.04.2021, Lesezeit 8 Min.
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Das Bundesverfassungsgericht hat den Berliner Mietendeckel für nichtig erklärt. Der Kampagne für die Enteignung von Deutsche Wohnen und Co. verleiht das einen Riesenschub. Nur bleibt die berechtigte Sorge vieler Berliner:innen, dass auch die Enteignung vor Gericht scheitern könnte.

Am Donnerstag hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe seine Entscheidung getroffen, ob der Berliner Mietendeckel zulässig sei. Dabei hatte es dem Land Berlin die Kompetenz für ein solches Gesetz aberkannt, weil der Bund mit der Mietpreisbremse bereits eine Regelung traf. Die Meldung schlug in Berlin wie ein Blitz ein und mobilisierte spontan inmitten der Pandemie 20.000 Menschen auf die Straße. Selbst für Berliner Verhältnisse ist das beachtlich.

Jedoch gibt es dafür objektive Ursachen. Denn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt den Vermieter:innen die Möglichkeit die verlorengegangene Miete zurückzuverlangen. Viele Berliner:innen haben wegen einer Entscheidung in Karlsruhe plötzlich mit horrenden Mietschulden zu kämpfen. Seit Beginn des Mietendeckels haben die Vermieter:innen ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen und sich auch schriftlich das Recht vorbehalten die Miete rückwirkend einzufordern. Inmitten der Pandemie sind viele Haushalte doppelt davon betroffen. Sie hatten nicht die Möglichkeit aufgrund wirtschaftlicher Einbußen wie Kurzarbeit die gesparte Miete zurückzulegen für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht für die Vermieter:innen entscheidet. Auch deswegen kam die Entscheidung so unvorbereitet, um noch größere Proteste zu verhindern.

Die Entscheidung in Karlsruhe hat der Forderungen nach Enteignung großer Wohnungskonzerne großen Vorschub geleistet. Auf der Demonstration in Berlin waren viele Plakate zu sehen, auf denen stand:“Enteignung, jetzt erst recht!“. Der Mietendeckel ist überhaupt erst als Antwort darauf entstanden. Insbesondere die Spitzen der SPD stellen sich gegen die Forderung nach Enteignung. Deshalb war Oberbürgermeister Michael Müller dazu gezwungen eine eigene Initiative zu starten. Zu diesem Zweck bediente er sich der wackeligen Argumentation des Juristen Peter Weber, der in einem juristischen Fachaufsatz die These aufstellte, dass das Wohnungswesen Ländersache sei und daher die jeweiligen Landesregierungen über die Kompetenz verfügen eigene Regelungen zu erlassen, obwohl mit der Mietpreisbremse bereits ein solches Instrument auf Bundesebene existiert. Die höchstrichterliche Instanz in Karlsruhe hat dies nun zurückgewiesen und dem Land Berlin die Kompetenz aberkannt.

Angesichts dessen steht nun die berechtigte Sorge im Raum, ob die Enteignung rechtlich Bestand hätte und nicht auch – wie beim Mietendeckel – vom Bundesverfassungsgesetz zurückgewiesen wird. Viele Kommentator: innen argumentieren mit den juristisch-formalen Unterschieden zwischen dem Mietendeckel und der Enteignung. So sei der Mietendeckel allein an der Kompetenzfrage zwischen Bund und Ländern gescheitert. Die Kampagne Deutsche Wohnen & Co. enteignen verweist auf drei juristische Gutachten zur Frage, ob die Enteignung großer Wohnungskonzerne laut Grundgesetz möglich sei. Während der Mietendeckel von vornherein als politisches Abenteurertum von Oberbürgermeister Michaell Müller galt, bloß um eine Alternative zur Enteignung anbieten zu können, stellt sich die Sache für die Enteignung von Wohnungskonzernen anders dar.

Viele juristische Gutachten hatten sich gegen die Argumentation gewandt, dass das Land Berlin über die Kompetenz für einen Mietendeckel verfüge und hatte sie aufgrund der Mietpreisbremse beim Bund gesehen. Bei der Enteignung von Wohnungskonzernen bescheinigen die Gutachten keine grundsätzliche Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Die Kampagne für die Enteignung von Deutsche Wohnen & Co. stützt sich dabei auf den Grundgesetzparagraphen 15, der die Vergesellschaftung von Grund und Boden und Überführung in Gemeineigentum regelt. Das bedeutet jedoch nicht dass es keinen Haken gibt, sondern der Haken ist schlichtweg ein anderer als beim Mietendeckel.

Während es sich beim Mietendeckel um eine reine Kompetenzfrage handelte, ist die Frage, ob die Enteignung von Wohnraum überhaupt zulässig sei. Laut Verfassungsrechtler Dr. Reiner Geulen sei die Vergesellschaftung von Wohnungsimmobilien prinzipiell möglich, stünde aber im Widerspruch zum Grundrecht auf Schutz des Privateigentums, wie es in Artikel 14 des Grundgesetz steht. Sie kann somit nur erfolgen, wenn angemessener Wohnraum nicht ohne Vergesellschaftung geschaffen werden kann. Dies müsste vom Berliner Senat in einem Gesetz ausreichend begründet werden.

Die Immobilienbranche und ihre politische Vertretung fordern schon lange den Neubau von Wohnraum, um den Markt zu entlasten. Der Senat sei also in der Pflicht die Rahmenbedingungen für die Schaffung von ausreichend Wohnraum bereitzustellen, also der Immobilienbranche neue Pfründe zur Mehrung ihrer Profite vor die Füße zu legen. Es gibt keinen Grund anzunehmen dass das Bundesverfassungsgericht, welches gerade im Interesse der Immobilienkonzerne urteile, bei der Enteignung nicht der Argumentation der Baumafia und ihrer politischen Lakaien folgt.

Laut Verfassungsrechtler Dr. Reiner Geulen sei die Frage, ob die Enteignung von Wohnungskonzernen überhaupt verhältnismäßig sei, von lediglich „akademischer Bedeutung“. Letztendlich überlässt er die Klärung dieser Frage dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Das Problem sämtlicher Philister:innen in der Juristerei ist, dass sie die Justiz nur aus formaler Sicht betrachten, nicht aber ihren Klassencharakter untersuchen. Sie besitzt, wie auch der Staat, Klassencharakter und ist von diesem nur formal getrennt. Die Justiz ist nicht weniger unabhängig als die Klinge des Schwerts vom Gewehrlauf.  Beides sind Waffen im Kampf der besitzenden Klasse zur Unterdrückung und Ausbeutung der besitzlosen arbeitenden Klasse. Zur Aufrechterhaltung ihrer Herrschaft hat sie unterschiedliche Fallstricke gespannt. Nichts veranlasst uns zu glauben, dass die „akademische Bedeutung“ nicht im Interesse der Immobilienkonzerne ausfällt. Offenbar ist aus Sicht des Verfassungsrechtlers die ganze Frage, ob wir uns zukünftig noch die Stadt werden leisten können von rein „akademischer Bedeutung“. Zu so einem Urteil kann nur gelangen, wer von solch existentiellen Fragen nicht betroffen ist, um sie von lediglich „akademischer Bedeutung“ zu begreifen.

Für einen Plan B!

Für uns jedoch sind solche Fragen nicht einfach bloß von „akademischer Bedeutung“, sondern existentiell. Wir müssen uns darauf vorbereiten dass auch die Enteignung der großen Wohnungskonzerne vor Gericht scheitert und dementsprechende Vorbereitungen zu treffen, um Maßnahmen zu ergreifen, um die Enteignung großer Wohnungskonzerne und ihre Überführung in Gemeineigentum dennoch durchzusetzen.

Ein schönes Beispiel hat bereits das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und die Reaktion am Abend geliefert. Ganz spontan gingen binnen acht Stunden 20.000 Menschen auf die Straße. Dabei kam das Urteil gar nicht so unerwartet, nur für den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe ließ man die Berliner Bevölkerung im Unklaren. Mit der Bildung von Teams wäre es möglich gewesen kurzfristig mit Vorbereitungen und Mobilisierungen zu beginnen. Nichtsdestotrotz war das spontane Zusammenkommen von so vielen Menschen ein Riesenerfolg. Es gibt einen kleinen Vorgeschmack darauf, wie viele Menschen durch eine gezielte Koordination hätten mobilisiert werden können. Eine derartige Vorbereitung braucht es für die nächsten Schritte auf dem Weg zu Enteignung der großen Wohnungskonzerne. Die Sammelteams der Deutsche Wohnen & Co. Enteignen Kampagne bieten dafür eine ideale Grundlage.

Wir sprechen uns damit auch keinesfalls gegen einen Volksentscheid aus. Dieser würde der ganzen Initiative ein großartiges demokratisches Mandat verschaffen. Nur haben wir keinerlei Illusionen in die Unabhängigkeit der Justiz und die Institutionen des bürgerlichen Staates. Stattdessen müssen wir uns Gedanken machen, wie der demokratische Wille der Berliner:innen tatsächlich auch in die Tat umgesetzt werden kann. Dafür brauchen wir einen Plan B! Eine solche Vorbereitung kann auch dabei helfen dass das Bundesverfassungsgericht tatsächlich im Interesse der Mieter:innen urteilt, unabhängig davon wie gut oder schlecht der Berliner Senat die Notwendigkeit der Enteignung begründet. Denn am Ende ist es keine Frage allein von „akademischer Bedeutung“, sondern eine ganz praktische Frage von Kräfteverhältnissen zwischen den Klassen.

Wie auch die bürgerliche Herrschaft über ihre jeweiligen „unabhängigen“ Institutionen verfügt, wie das Parlament, die Gerichte und die Polizei zur Durchsetzung und Sicherung ihrer Herrschaft, verfügen auch wir über verschiedene „unabhängige“ Mittel zur Durchsetzung unserer Interessen. Mobilisierungen sind nur eine davon. Der Streik ist das Instrument mit der größten Wirkkraft zur Durchsetzung unserer Interessen.

Bereits jetzt signalisieren die Gewerkschaften Unterstützung für die Initiative zur Enteignung der großen Wohnungskonzerne. Sie beschränkt sich jedoch vor allem in moralischem Rückhalt und der Beschaffung von Unterschriften. Wir müssen aber auch darüber reden welche Rolle die Gewerkschaften spielen können, falls die Enteignung vor Gericht oder gar schon im Parlament keinen Bestand haben wird.

 

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