Schwangere brauchen mehr als die Abschaffung von Paragraphen

07.01.2022, Lesezeit 5 Min.
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Foto: Simon Zinnstein

Der Koalitionsvertrag der Ampel sieht die Abschaffung des § 219a StGB vor, der Information und Werbung über Schwangerschaftsabbrüche verbietet. Jedoch reicht die Abschaffung des § 219a StGB nicht aus. Viele fordern auch die Abschaffung des § 218 StGB (die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs). Aber reicht das aus? Wie weit müssen die Forderungen gehen, damit sich die Situation der Schwangeren tatsächlich verändert?

Der § 219a StGB als gesamter Paragraph verbietet die Werbung für den Schwangerschaftsabbruch. Durch das Urteil gegen die Ärztin Kristina Hänel von 2017  und der damit verbundenen Diskussionen steht dieser Paragraph allerdings schon seit längerem unter Kritik. Gerade seitdem die alte Regierung den Absatz 4 hinzu fügte, womit reine Information als Werbung unter Strafe steht. Im Sinne einer guten Aufklärung durch direkte und frei gewählte Information ist die Abschaffung des § 219a StGB daher wirklich ein kleiner Schritt für gebärende Menschen und Gynäkolog:innen.

Doch abgesehen davon, dass gebärfähige Menschen nun erfahren können, wo und wie sie ihre Schwangerschaft abbrechen können, sind keine weiteren Verbesserungen vorgesehen. Der § 218 StGB bleibt weiter bestehen. Mit der Strafbarkeit bleibt die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung, die besagt, dass jegliche Abbrüche nach der zwölften Woche und eine Übernahme der Kosten für den Abbruch durch die Kasse aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Fötus ausgeschlossen bleiben (BVerfGE 88, 203). Die feste Aufnahme des Schwangerschaftsabbruchs in den Lehrplan der Medizin-Studierenden wird weiterhin verhindert, da durch die Strafbarkeit sonst ein Konflikt entstehen würde.

Die soziale Situation der Schwangeren ändert sich nicht

Noch immer wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht der gebärfähigen Person nicht einmal angesprochen und Schwangere bleiben mit ihrer Entscheidung alleine. Die Folge ist gesellschaftliche Verurteilung durch Stigmata, die beiden Entscheidungen anhaften.

Nehmen wir mal an, § 218 StGB würde auch abgeschafft. Was würde das bringen? Der Schwangerschaftsabbruch wäre leichter zugänglich. Doch würden Schwangere weiterhin keine ausreichende finanzielle Unterstützung erhalten, egal welche Entscheidung sie treffen. Ob mit Kind oder ohne bekommen sie keinen Beistand, da der Schwangerschaftsabbruch als Entscheidung der Schwangeren auch von ihr alleine getragen werden muss. Im Klartext heißt das: keine finanzielle Unterstützung, wenn sie sich für eine Schwangerschaft entscheiden, auch keine ausreichende Hilfe bei der Erziehung oder in ihrer weiteren Karriere. Menschen, die sich für einen Abbruch der Schwangerschaft entscheiden, sind ebenfalls finanziell auf sich alleine gestellt, keine Krankenkasse bezahlt den Abbruch oder, falls Schwangere dies antreten möchten, eine Therapie oder jegliche andere Form psychischer Unterstützung. Egal wie sie sich entscheiden, Schwangere werden von der Gesellschaft und ihrem Gesetz missachtet. Sie bekommen keine Hilfe oder Unterstützung für den Konflikt, der ihnen durch eine reaktionäre Politik aufgezwungen ist.

Mit der Abschaffung von 219a können sie auf Websiten von Frauenärzt:innen nachlesen, ob diese  einen Abbruch durchführen oder nicht. Doch fangen danach die Schwierigkeiten erst richtig an, sei es bei der Entscheidung für den Schwangerschaftsabbruch oder dagegen.

Die Paragraphen 219a und 218 gehören abgeschafft! Doch unsere Forderungen sollten viel weiter gehen: Was Frauen in dieser Gesellschaft brauchen, ist das freie, garantierte Recht auf körperliche und psychische Selbstbestimmung und die Unterstützung, dieses ausleben zu können. Sich allein auf die Werbung oder Information für den Schwangerschaftsabbruch zu konzentrieren, ist das einfachste, was eine kapitalistische Regierung tun kann, zumal in der gesellschaftlichen Diskussion um den Hänel-Prozess und in juristischen Publikationen hierüber sowieso von einer bevorstehenden Abschaffung des Absatz 4 durch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen wird (OLG Beschl. v. 22. 12. 2020 – 1 Ss 96/20, NStZ-RR 2021, S. 106 (107); Wörner, NStZ 2018, 416; Frommel, JR 2018, 239)

Abgesehen von der schon bestehenden Forderung, den Schwangerschaftsabbruch vollständig zu entkriminalisieren, braucht es weitere Diskussionen, um die Forderungen zu erweitern, sodass sich die Situation für Schwangere nicht nur rechtlich sondern tatsächlich verändert.

Teil dieser Diskussion muss die Abschaffung des Beratungszwanges sein. Dies beginnt mit der Aufhebung der Vorgabe  davon dass Beratungsstellen vorgegeben wird, „zum Leben hin“ zu beraten und könnte bis hin zu der Abschaffung von Beratungsscheinen und dem Anspruch auf freiwillige, neutrale Beratung überall gehen. Beratungsstellen müssen unabhängig und unvoreingenommen auf jede individuelle Situation eingehen können.

Auch diskutiert werden muss eine neue Gesetzgebung, unter der die Situation der Schwangeren sich verbessert und nicht verschlechtert. Dies geschah durch die bisherigen konservativen Kompromisse, welcher sich auch auf das Bundesverfassungsgericht ausweiten müsste, damit bisher getroffene Entscheidungen überholt und durch eine neue Rechtsprechung, die das Recht auf Selbstbestimmung der Schwangeren festigt, ersetzt werden. Doch auch hier könnten die Forderungen noch weiter gehen bis hin zu der Erstellung von Frauenkommitees, die über die Abbruchsregelungen selbst und komplett demokratisch entscheiden.

Auch die Unterstützung studentischer Bewegungen, den Schwangerschaftsabbruch sowohl in die medizinischen als auch in die juristischen Lehrpläne mit aufzunehmen könnte Teil dieser Forderungen sein.

Genauso eine gesicherte Übernahme der Krankenkassen von jeglichen Schwangerschafts-, Schwangerschaftsabbruchs- und Therapiekosten, sowie einen festen Anspruch der Schwangeren auf einen Therapieplatz, egal, ob es zu einem Schwangerschaftsabbruch kommt oder nicht. Hierfür müssen auch mehr Therapieplätze geschaffen werden. Die vollständige Kostenübernahme für Kinderbetreuung und der Ausbau von Betreuungsangeboten sind ebenso wichtige Punkte, über die nachgedacht werden kann. Hier könnte man die Frage stellen, ob eine Vergesellschaftung der reproduktiven Arbeit nicht eventuell eine noch weitgehende und tiefgreifende Lösung dieser Probleme wäre.

Diese und viele weitere Punkte und Fragen müssen bedacht werden, wenn über die Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch und die Verbesserung der Situation der Schwangeren nachgedacht und diskutiert wird. Die Konflikte der Schwangeren sind nicht durch eine Abschaffung des § 218 StGB und erst Recht nicht durch eine Abschaffung des § 219a StGB gelöst. Das Selbstbestimmungsrecht der Frau ist nicht durch eine Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs gewährleistet, es fängt überhaupt erst dort an.

 

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