Prozess gegen Paul: Ein Angriff auf das Versammlungsrecht

17.09.2015, Lesezeit 6 Min.
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// Der Antifa-Aktivist Paul wird vom Münchner Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Strafe wird auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Paul war der Polizei wegen „containern“ aufgefallen und trug dann eine zu kurze Fahne auf einer Anti-Pegida-Kundgebung, die er zu wenig als „Kundgebungsmittel“ verwendete. Bleibt es jetzt der Bewertung der Polizei überlassen, was als Demo-Material gilt? //

Vor dem Strafjustizzentrum in der Nymphenburger Straße ist es für gewöhnlich ruhig. Früh morgens zieht der Dampf der Brauerei über die Häuser, der Morgenverkehr wälzt sich über die Straßen. Ist gerade einmal wieder NSU-Prozess, so schallen die Sirenen des Gefangenentransports durch das Viertel. Auch heute, für Aufsehen sorgt diesmal aber ein anderer Fall: Einige Polizeiwagen und Zivilpolizist*innen stehen bereit, denn gleich findet der Prozess gegen den Antifa-Aktivisten Paul am Münchner Amtsgericht statt. Vor dem Prozess kommen ungefähr 50 Menschen zusammen, um für die Freiheit Pauls, der schon seit fast zwei Monaten in Untersuchungshaft sitzt, zu demonstrieren und auf den Skandal der Münchner Strafverfolgung aufmerksam zu machen.

Vor dem Gericht wird eine Anklage mit zwei verschiedenen Anträgen verhandelt. Zum einen soll Paul eines „bewaffneten Diebstahls“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) Alt. 1 StGB) schuldig sein. Zum anderen wird ihm zur Last gelegt, eine Waffe auf einer Versammlung bei sich geführt zu haben (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 in Verbindung mit Art. 6 Nr. 1 BayVersG). Die Anklage klingt heftig. Doch sie wirkt fast lächerlich, wenn man die ihr zu Grunde liegenden Sachverhalte kennt.

Paul nahm aus dem Bio-Müll der REWE AG Lebensmittel – er „containerte“. Diese Lebensmittel waren noch genießbar, für den REWE-Supermarkt allerdings unverkäuflich, weil das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen war. Zum Transport der Lebensmittel bediente er sich einer herumliegenden gelben Gitterpalette des REWE-Markts. Wegen des Diebstahls dieser Palette im Wert von 17,50 Euro wird er nun angeklagt. Das Problem dabei: Bei Tatausführung führte Paul ein Pfefferspray in seiner Bauchtasche mit. Laut seinem Vortrag ist er als Wohnungsloser nachts oft Angriffen von Tieren ausgesetzt. Das macht diesen Diebstahl aber laut Anklage zu einem bewaffneten Diebstahl und darauf steht Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten.

Als der Angeklagte dann am 20. Juli 2015 auf einer Gegendemonstration zu einer Kundgebung von Pegida München eine rote Fahne bei sich trug, wurde er von der Polizei festgenommen. Der Vorwurf: Die Fahne sei zu kurz und nicht ausreichend als Kundgebungsmittel genutzt worden, insbesondere habe er die Fahne nicht ausreichend geschwenkt. Der Staatsanwalt moniert zudem, dass die knallrote Fahne keine politische Botschaft trage und somit nicht wirklich auf eine politische Meinungsbildung auf der Versammlung hingewirkt werden soll. Deshalb sei dieser kurze Stock kein Kundgebungsmittel, sondern eine Waffe im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes – eine so genannte „Knüppelfahne“.

Die Zeugenvorführungen sind eine Farce: Sie sollen die Vorwürfe anscheinend nur noch bestätigen statt aufzuklären. So präsentierte der Verteidiger einen Ratgeber der Bayerischen Polizei für die Teilnahme an Versammlungen und Demonstrationen vom 20. Mai 2015, wo unter dem Punkt „Waffen“ keine „Knüppelfahne“ aufgeführt ist. In einer erneuten Auflage des Ratgebers vom 10. August 2015 ist nun vermerkt, dass auch vom Mitführen von „Knüppelfahnen“ abgeraten wird. Dass die Polizei hier nur noch im Nachhinein legitimieren will, wird vom Gericht nicht gewürdigt. Auch entsteht Verwirrung, als die Marktleiterin des REWE-Supermarkts befragt wird: Die Paletten stünden überhaupt nicht im Eigentum von REWE. Und der Supermarktkette entstehe insofern kein Schaden, weil sie die Paletten nicht ersetzen müsse. Sie erhalte nur nicht die 1,50 Euro Pfand vom Müllentsorgungsunternehmen, weshalb der Markt auch keine Anzeige erstattet habe. Doch so genau wird hier nicht gearbeitet, das vorgedachte Ergebnis soll nicht angetastet werden.

Der Staatsanwalt fühlt sich in seinem Plädoyer bestätigt und beantragt eine Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten für den Diebstahl und eine Freiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten für das Versammlungsdelikt. Der Haftbefehl gegen den in Untersuchungshaft sitzenden Paul soll aufgehoben werden. Die Strafe kann auf Bewährung ausgesetzt werden und zusätzlich sollen 140 Tage soziale Arbeit abgeleistet werden.

Der Strafverteidiger plädiert auf Freispruch. Es bestünde schon keine Aneignungsabsicht bezüglich der Paletten. Zwar sei der Fahnenstock als Waffe geeignet, allerdings war die Verwendungsabsicht nicht die als Waffe als Kundgebungsmittel. Ob ein*e Demonstrant*in ein Kundgebungsmittel auch tatsächlich bei einer Versammlung einsetzt, sei der*dem Verwender*in überlassen. Insofern bestehe auch ein negatives Recht, von einem mitgeführten Kundgebungsmittel eben nicht Gebrauch zu machen. Dies sei vom Versammlungsrecht geschützt.

Die Richterin folgt fast vollumfänglich dem Antrag des Staatsanwaltes und verurteilt Paul zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wird. Vor allem entspricht sie dem Vorwurf der Anklage bezüglich des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz voll: Aufgabe der Polizei sei es eben, friedliche Versammlungen zu schützen. Deshalb müssten auch Maßnahmen ergriffen werden, um „Waffen“ aus dem Verkehr zu ziehen.

Dieses Urteil stellt einen Angriff auf das Versammlungsrecht als Ganzes dar. Denn nun bleibt abzusehen, inwiefern die Polizei Kundgebungsmittel zu Waffen deklarieren kann, weil sie ihrer Ansicht nach nicht ausreichend als solches verwendet werden. Das ist kein Ausrutscher, sondern hier wurde ein politisches Exempel statuiert: Während von Gauck bis Gabriel landauf, landab das „bürgerliche Engagement“ gegen Nazis gelobt wird, sollen junge Antifaschist*innen mit allen Mitteln eingeschüchtert werden, auch wenn dafür das Recht etwas gebeugt wird. Und während Paul verurteilt wurde, laufen Nazi-Terrorist*innen frei herum, die fast täglich Geflüchtete angreifen, Brandsätze legen und linke Politiker*innen mit Attentaten bedrohen.

Der Richterinnenspruch ist auch im politischen Kontext einer Welle der Angriffe auf Grundrechte zu sehen: Erst wurde das Streikrecht mit dem „Tarifeinheitsgesetz“ einschränkt, dann fing die CSU an über die Einschränkung des Versammlungsrechts zu reden, der Streik bei der Lufthansa wurde aus rechtlich fragwürdigen Gründen verboten, jetzt macht Deutschland die Grenzen dicht und schüchtert durch brutale Polizeieinsätze und an den Haaren herbeigezogenen Prozessen antifaschistische Aktivist*innen ein.

Der Anwalt von Paul geht gegen das Urteil in Berufung. Es bleibt die Aufgabe von allen Linken und von den Gewerkschaften, gegen die Einschränkung demokratischer Rechte zu kämpfen, für die das Münchner Urteil gegen Paul steht.

Zuerst erschienen auf Waffen der Kritik München

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