Paragraph des Personenstandsgesetz §45b in Kraft. Damit antwortete die Bundesregierung auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, der die Beschränkung des Geschlechtseintrages auf “männlich” und “weiblich” als verfassungswidrig einstufte. Nun werden Betroffene von den Gesetzgeber*innen diskriminiert. Ein Kommentar von Klara und Anja Bethaven." /> Paragraph des Personenstandsgesetz §45b in Kraft. Damit antwortete die Bundesregierung auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, der die Beschränkung des Geschlechtseintrages auf “männlich” und “weiblich” als verfassungswidrig einstufte. Nun werden Betroffene von den Gesetzgeber*innen diskriminiert. Ein Kommentar von Klara und Anja Bethaven." />

Dritte Option: Der Kampf um die Anerkennung nicht-binärer Geschlechter geht weiter

25.04.2019, Lesezeit 6 Min.
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Im Dezember 2018 trat der neue Paragraph des Personenstandsgesetz §45b in Kraft. Damit antwortete die Bundesregierung auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, der die Beschränkung des Geschlechtseintrages auf “männlich” und “weiblich” als verfassungswidrig einstufte. Nun werden Betroffene von den Gesetzgeber*innen diskriminiert. Ein Kommentar von Klara und Anja Bethaven.

Bild: „Aktion Standesamt 2018“

Am 10. Oktober 2017 verfügte das Bundesverfassungsgericht, dass eine Beschränkung des Geschlechtseintrags auf „männlich“ und „weiblich“ verfassungswidrig sei:

Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, werden in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven [1] Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.

Seitdem wurde an verschiedenen Stellen diskutiert, wie dieser Beschluss umzusetzen sei. Nach vielem Hin und Her einigte man sich auf einen Gesetzentwurf, der einen dritten Geschlechtseintrag – „divers“ – erlaubt. Neben der genauen Bezeichnung des Eintrags wurde auch viel diskutiert darüber, wer nun „divers“ sei und wie man zu einem „diversen“ Geschlechtseintrag kommt.

Letztendlich entstand dann ein Entwurf für die Erweiterung des Personenstandsgesetzes (PStG): Nach PStG §45b ist eine Änderung der Vornamen und des Geschlechtseintrags nach Vorlage eines Attests von eine*r beliebigen Ärzt*in möglich. Sprich, für diesen Prozess sind neben dem*der Betroffenen ein*e Ärzt*in und ein*e Standesbeamte nötig. Im Vergleich dazu sind für eine Änderung des Geschlechtseintrages nach Transsexuellengesetz (TSG) allein zwei spezialisierte Gutachter*innen mit entsprechender Zulassung und ein Gerichtsverfahren nötig.

Interessensverbände wie die Kampagne Dritte Option und Aktion Standesamt 2018 kritisierten den Entwurf. So lag dem Entwurf die Klassifikation gemäß der Chicago-Konsensuskonferenz 2005 (Chicagoer Konsens) zu Grunde, der nur eine sehr abgesteckte Teilmenge von inter Menschen als solche anerkennt und sich nicht zu nicht-binären Personen äußert. Außerdem wird die auch vom Bundesverfassungsgericht betonte Selbstbestimmung nicht gewährleistet. Auch in diesem Entwurf ist die Einschätzung eine*r Ärzt*in nötig.

Letztendlich führte das Inkrafttreten dann aber doch zu ein paar Verbesserungen:

Die Gesetzgeber*innen hatten Einiges nicht gedacht. Zum Beispiel ist die Änderung des Geschlechtseintrages über PStG §45b nicht auf eine Änderung in „divers“ beschränkt. So konnten viele trans Menschen den langwierigen und schmerzhaften Weg über das TSG abkürzen (Interview mit betroffener Person).

Auch ließ die genaue Formulierung des Gesetzes die Definition von „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ offen, und überließ die Entscheidung den behandelnden Ärzt*innen. Damit hatten auch Personen, die nicht von dem Chicagoer Konsens abgedeckt werden, die Möglichkeit, Geschlechtseintrag und Vornamen ändern zu lassen.

Ein paar Monate funktionierte das ganz gut, dann ruderten die Gesetzgeber*innen zurück. Günter Krings (Artikel FAZ, hinter Paywall) vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) nahm Stellung. Er beschwerte sich über einen Missbrauch des Gesetzes. Binäre trans Personen würden das Gesetz widerrechtlich nutzen, um das TSG zu umgehen. Ärzt*innen, die Atteste ausstellten, würden sich strafbar machen. Dass für diese Entscheidung eigentlich Gerichte zuständig sind und nicht die Legislative, muss ihm da wohl entfallen sein…

Kurz darauf veröffentlichte die Ärztekammer einen Artikel, in dem sie die Definition für „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ über den Chicagoer Konsens bestärkte und noch einmal darauf hinwies, ein Attest für „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ dürfe nur inter und nicht trans Personen ausgestellt werden.

In einer älteren Version wurde sich noch auf das BMI bezogen und darauf hingewiesen, Ärzt*innen würden sich strafbar machen. In der aktuellen Version fehlen diese Punkte.

Vom BMI ging später ein Schreiben an die Innenministerien der Länder mit Bitte zur Weiterreichung an die Standesämter. In diesem wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass trans Personen vom PStG §45b ausgenommen wären und darum gebeten, Anträge im Zweifelsfall abzulehnen.

„Es käme jetzt zu immer mehr Problemen“, so eine Betroffene, Mitglied einer Interessensgruppe aus München. „Anfang des Jahres haben wir uns fast ein bisschen gewundert, wie einfach es auf einmal ist. Wir hatten einige freudige Berichte zu dem Thema. Dann kamen schleichend die Veränderungen. Wir sind verunsichert und eingeschüchtert. Gerade wissen wir nicht einmal, ob wir uns strafbar machen.“

Die aktuellen Diskussionen seien schmerzhaft zu verfolgen. Auch haben die Gesetzgeber*innen die Existenz von nicht-binären Personen anscheinend vollkommen vergessen. Wieder wird in aller Ausführlichkeit über Körperteile und -merkmale diskutiert, werden Begriffe durcheinander geworfen (dass z.B. auch inter oder nicht-binäre Personen trans sein können, scheint den Abgeordneten nicht klar zu sein). Nach einem kurzen Zeitraum der Euphorie folgt Ernüchterung, die Erkenntnis, dass es doch noch ein langer Weg wird.

Zur Zeit können wir nicht absehen, wie die Situation sich weiter entwickeln wird. Für viele der Betroffenen wird der Weg aber wohl letztendlich über das Bundesverfassungsgericht gehen. Wir rufen zu Solidarität mit den Betroffenen und ihren Kämpfen auf.

Außerdem fordern wir, das TSG und den PStG §45b durch Gesetze zu ersetzen, die die Möglichkeit freier Wahl des Geschlechtseintrages ohne Gutachten, Gerichtsverfahren oder medizinische Indikationen, geben und alle Geschlechter anerkennen und schützen.

Wir fordern, dass keinerlei Eingriffe an INT*-Personen gegen ihren Willen vorgenommen werden, eingeschlossen hormoneller Behandlungen. Diejenigen medizinischen Behandlungen, die die Betroffenen wünschen, müssen demgegenüber leicht zugänglich gemacht und eine gute Abdeckung mit entsprechenden Ärzt*innen und Therapeut*innen sowie eine vollständige Übernahme der Kosten dieser Behandlungen durch die Krankenkassen gewährleistet werden.

Wir können von einer LGBTQIA*-feindlichen Regierung nicht erwarten, LGBTQIA*-freundliche Gesetze zu machen. Deswegen rufen wir dazu auf, sich zu organisieren und für unsere Rechte zu kämpfen.

Fußnote

1. Seit einigen Jahren gibt es die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag leer zu lassen. Diese Möglichkeit wird in erster Linie verwendet, wenn nach der Geburt ein Kind nicht eindeutig einem binären Geschlecht zugeordnet werden kann.

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