ABC des Marxismus: J wie Justiz

30.01.2013, Lesezeit 2 Min.
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Die Justiz ist ein zentrales Element der bürgerlichen Demokratie, welche „unabhängig“ und „gerecht“ zu sein hat. Denn Gesetze und Verordnungen sollen bestimmen, was Recht und Unrecht ist. Nach materialistischer Lehre ist es also ein Produkt der gesellschaftlichen Verhältnisse, was Recht und Kriminalität voneinander unterscheidet. Während die Gesetze von den jeweiligen Parlamenten beschlossen werden, hat die Justiz die Aufgabe, dieses Recht auch in der Gesellschaft durchzusetzen; Justiz und Politik sind also untrennbar miteinander verbunden, und alles ist eine Wiederspiegelung der herrschenden Klassenverhältnisse.

Ohnehin entspringt die Kaste der Jurist*innen und Politiker*innen oftmals dem konservativ denkenden bürgerlich-reaktionären Milieu – es ist eine Mär, dass die Justiz unter diesen Bedingungen eine unabhängige und freie Institution darstellen soll. Es ist auch nicht verwunderlich, dass die Rolle der Justiz innerhalb des Klassenkampfes eine sehr reaktionäre ist, welche eine repressive Rolle im Staat einnimmt und im Sinne einer Klassenjustiz die Rechtsprechung pflegt. Sie stellt somit ein bedeutendes Herrschaftsinstrument dar, welche überhaupt den Rahmen für die bürgerlichen Eigentumsverhältnisse schafft, ohne dessen rechtliche Ausgestaltung die kapitalistische Wirtschaftsweise sich gar nicht hätte ausbreiten können. Die Aufgabe der Justiz ist es, diese Verhältnisse zu schützen.

Der Gedanke, dass Freiheit und Gleichheit erst verwirklicht sind, sofern die Klassengesellschaft überwunden ist, lässt sich auch auf die Unabhängigkeit der Justiz anwenden: dialektische Aufhebung der Eigentumsverhältnisse bedeutet auch Aufhebung der bürgerlichen Rechtsprechung hin zu dem, was die Justiz verkörpern muss: demokratisch legitimiert und kontrolliert sowie unmittelbar an die Massen gebunden.

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