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Botanischer Garten Berlin: Dienstpläne vor das Bundesarbeitsgericht

10.08.2017, Lesezeit 3 Min.
Gastbeitrag

Seit Jahren weigert sich die Betriebsführung der Betreibergesellschaft des Botanischen Gartens Berlin, einhundert prozentige Tochter von der Freien Universität Berlin, eine Betriebsvereinbarung bezüglich der Dienstpläne einzuhalten. Weil sich die Leitung des Botanischen Gartens weigert die Mitbestimmungsrechte anzuerkennen, beschäftigt sich nun das Bundesarbeitsgericht mit dem Fall. Wir spiegeln die Erklärung der Berliner Aktion gegen Arbeitgeberunrecht vom gestrigen 9. August.

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Im Verfahren wegen Verstößen gegen die Betriebsvereinbarung zur Dienstplangestaltung legten die Geschäftsführung des Botanischen Gartens und das Präsidium der Freien Universität am 19. Juli 2017 vor dem Bundesarbeitsgericht Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 24. Mai 2017 ein.

Dabei bestätigten Arbeits- und Landesarbeitsgericht bereits eindeutig die Rechtsauffassung des Betriebsrats des Gemeinschaftsbetriebes, der seit Jahren auf die Achtung seiner Mitbestimmungsrechte bei der Dienstplanung drängt. Geregelt sind die Mitbestimmungsrechte in einer Betriebsvereinbarung, auf die sich Betriebsrat und Leitung des Botanischen Gartens im Jahr 2009 einigten.

Die Betriebsleitung hat seit 2009 bis zu 16 Dienstplanänderungen pro Monat für die Bereiche Technik- und Besucherservice veröffentlicht, ohne die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Es kam also seit 2009 zu Hunderten von Verstößen gegen die Betriebsvereinbarung. Dienste wurden kurzfristig ohne Rücksprache mit dem Betriebsrat und den Beschäftigten via Mail angeordnet. Es kam zu gesundheitsbelastenden Arbeitszeiten, indem zum Beispiel einem Techniker 72 Stunden Dienst á 12 Stunden an 6 Tagen angeordnet wurden. Der Betriebsrat hatte über Jahre versucht intern eine Klärung zu erreichen. Doch die Betriebsleitung ignorierte die Initiative des Betriebsrats und veröffentlichte immer wieder Dienstplanänderungen ohne dessen Zustimmung einzuholen.

Dem Betriebsrat blieb nur die gerichtliche Klärung. Das Arbeitsgericht untersagte dann mittels Urteil am 28.09.2016 der Betriebsleitung unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 10 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, veränderte Dienstpläne zur Anwendung zu bringen, ohne die Mitbestimmungsrechte zu beachten. Es stellte eine grobe Pflichtverletzung fest. Die Freie Universität und die Leitung des Botanischen Gartens legten gegen das Urteil Beschwerde ein. Das Landesarbeitsgericht bestätigte daraufhin am 24. Mai 2017 das Urteil des Arbeitsgerichtes und gab dem Betriebsrat erneut Recht.

Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2017 keine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zugelassen. Genau dagegen legten die Betreiber des Botanischen Gartens nun Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt ein. Unterstützt werden sie dabei von der Freien Universität, die als Beteiligte des Beschlussverfahrens ihre Zustimmung zur Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls erteilt hat.

Am Botanischen Garten werden damit grundlegende Mitbestimmungsrechte mit erheblichem finanziellem Aufwand aus öffentlichen Mitteln bekämpft. Die Freie Universität zieht sich dadurch den Zorn anderer prekär Beschäftigter zu, die ebenfalls abhängig von öffentlichen Mitteln sind. Zum Landesarbeitsgerichtstermin am 24. Mai 2017 kamen zur Unterstützung des Betriebsrats des Botanischen Gartens über 100 Streikende der CFM (Charité Facility Management).

Mit den Betriebs- und Personalräten am Botanischen Garten möchte man auch nach dem gewonnenen Arbeitskampf nicht tauschen:

Lesen Sie hier: Wie die Freie Universität nebenbei versucht sich des ortsansässigen Personalrats zu entledigen

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