Angriff auf das Versammlungsrecht: Versammlungsschutz ist keine Nötigung!
Das Amtsgericht Tiergarten hat eine:n Ordner:in einer Versammlung wegen Nötigung verurteilt, nachdem diese:r den Ausschluss von Störer:innen einer Versammlung durchsetzen wollte. Gegen diesen direkten Angriff auf das Versammlungsrecht müssen wir uns verteidigen!
Welche Rechte haben Ordner:innen einer Versammlung? Diese Frage stellt sich, nachdem das Amtsgericht Tiergarten vergangene Woche ein:e Ordner:in der Nötigung schuldig gesprochen hat. Diese:r hatte ohne jegliche Anwendung von Gewalt und lediglich durch In-den-Weg-stellen für einige Minuten verhindert, dass Störer:innen die Versammlung betreten.
Das Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass eine Versammlungsleitung „Personen, die die Ordnung der Versammlung erheblich stören, aus der Versammlung ausschließen [darf]. Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sich unverzüglich zu entfernen.“ Das Urteil des Amtsgerichts führt diese Bestimmung ad absurdum, wenn Ordner:innen anschließend nicht einmal durch das Versperren des Weges verhindern dürfen, dass Störer:innen trotzdem die Versammlung betreten.
Das Urteil schränkt somit die Rechte von Ordner:innen erheblich ein und schafft eine massive rechtliche Verunsicherung, was Ordner:innen in ihrer Funktion zum Schutz von Versammlungen überhaupt tun dürfen.
Im konkreten Fall handelte es sich bei der Versammlung um die Besetzung eines Hörsaals an der Freien Universität Berlin im Dezember 2023. Zweck der Besetzung war es, auf den damals schon laufenden Genozid an der Bevölkerung Gazas aufmerksam zu machen und die Universitätsleitung aufzufordern, ihre Kooperation mit Institutionen einzustellen, die am Genozid beteiligt sind. In diesem Zuge kam unser:e Genoss:in Baki Devrimkaya als Ordner:in zum Einsatz. Nachdem eine Gruppe von Störer:innen außerhalb des Hörsaals mehrere Plakate mit Zitaten, die die genozidalen Absichten der israelischen Regierung offenbarten, abriss, verhinderten die Ordner:innen, darunter Baki, zeitweilig und erwiesenermaßen ohne Gewaltanwendung den Eintritt der Störer:innen in den besetzten Hörsaal. Es war offensichtlich zu befürchten, dass dort weitere Plakate abgerissen oder anderweitig die Versammlung gestört werden würde.
Vergangene Woche stand Baki deshalb vor Gericht. Der Vorwurf lautete auf Körperverletzung und antisemitisch motivierte Beleidigung. Wir haben von Beginn an betont, dass diese Vorwürfe jeglicher Grundlage entbehren, was das Gericht schließlich anerkennen musste. Wie wir an anderer Stelle berichteten, bestätigte die Richterin, dass weder eine Körperverletzung noch angeblich antisemitische Beleidigungen nachgewiesen werden konnten, und sprach Baki von diesen Vorwürfen frei.
Um trotz der eindeutigen Beweislage eine Verurteilung zu erreichen, klagte die Staatsanwaltschaft Baki außerdem der Nötigung an, weil Baki als Ordner:in dem Störer Lahav S. den Zugang zum besetzten Hörsaal verweigerte. Nachdem S. zuvor durch aggressives Verhalten und das Abreißen von Plakaten aufgefallen war, sollte die Verweigerung des Zutritts zum Hörsaal weitere Provokationen unterbinden. Wie Videoaufnahmen zeigten, war S. Teil einer Gruppe, die die Besetzung störte. Er griff Baki an, die als Ordner:in die Besetzung unterstützte, während von Baki erwiesenermaßen keine Aggression ausging.
Das spielte für die Richterin jedoch keine Rolle, die Baki der Nötigung nach §240 Strafgesetzbuch schuldig sprach, weil Baki als Ordner:in den Ausschluss von Störer:innen aus der Versammlung durchsetzte. Dieser Straftatbestand setzt aber voraus, dass der Zweck – in diesem Fall das Verhindern des Betretens, um eine weitere Störung der Versammlung zu verhindern – als „verwerflich“ einzustufen ist. Wenn aber allein schon das Versperren des Weges dazu zählt, werden Ordner:innen praktisch jeglicher Mittel beraubt, Versammlungen gegen Störer:innen zu schützen, die sich nicht an die Anweisungen der Versammlungsleitung halten. Anders gesagt: Ordner:innen-Aufgaben durchzuführen, wird dadurch direkt kriminalisiert, mindestens aber werden Ordner:innen eingeschüchtert, die aufgrund der bloßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben riskieren, verklagt zu werden.
Das erstinstanzliche Urteil bedeutet deshalb eine eindeutige Einschränkung der Versammlungsfreiheit. Organisator:innen von Aktionen wird letztlich das Recht abgesprochen, ihre Veranstaltungen – selbst mit friedlichen Mitteln – gegen Störer:innen zu schützen. Nachdem sich Baki von der hetzerischen Anklage wegen angeblicher Körperverletzung nicht einschüchtern ließ und sich der Vorwurf als völlig haltlos erwies, wurde ein neuer Einschüchterungsversuch gegen die gesamte palästina-solidarische Bewegung und die Linke aus dem Hut gezaubert. Es ist notwendig, dagegen Solidarität zu zeigen, damit sich dieses Beispiel nicht verallgemeinern kann.
Dabei ist wichtig hervorzuheben, dass das Urteil zwar eine propalästinensische Versammlung trifft, jedoch Auswirkungen auf Versammlungen aller Art hat. Im Kontext voranschreitender autoritärer Tendenzen – wie der Ausweitung von Polizeibefugnissen, Angriffen auf das Streikrecht uvm. – kann eine derartige Einschränkung des Versammlungsrechts schnell auch andere lnke Versammlungen und letztlich all jene treffen, die sich für ihre eigenen Rechte einsetzen. Denkbar sind etwa Anklagen gegen Ordner:innen antifaschistischer Demonstrationen, die rechte Provokateur:innen von der Demo fernhalten.
Insbesondere handelt es sich auch um einen Angriff auf das Recht auf Studierendenprotest. Wie Noah Zimmermann in einem Beitrag für den Verfassungsblog ausführt, sind „Studierendenproteste […] im Regelfall als Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG zu qualifizieren und unterliegen damit auch dem Schutz des jeweils anwendbaren Versammlungsgesetzes (VersG). Nur in Sonderfällen kann bereits die Versammlungseigenschaft fehlen. Nach der Rechtsprechung ist es für die Qualifikation als Versammlung notwendig, dass der überwiegende Zweck der Zusammenkunft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung ist. […] Auch die Besetzung eines Hörsaals oder eines ganzen Hochschulgebäudes, die auf die Erzwingung eines bestimmten Verhaltens der Hochschule abzielt, wird man nach der Rechtsprechung wohl regelmäßig noch als Versammlung zu bewerten haben. Denn das [Bundesverwaltungsgericht] hat sich jüngst auf den Standpunkt gestellt, dass selbst handgreifliche Verhinderungsblockaden solange als Versammlung einzustufen sind, wie das kommunikative Anliegen nicht nur einen ‚bloßen Vorwand‘ darstellt.“ Wenn das stimmt, haben Besetzer:innen auch das Recht, ihre Besetzungen durch Ordner:innen zu schützen. Das Urteil in erster Instanz schränkt dieses Recht und damit auch das Recht von Studierenden auf Meinungsäußerung auf ihrem Campus massiv ein.
Die Argumentation der Nötigung ist nicht zuletzt auch ein Rückschlag in Bezug auf Proteste der Klimabewegung. Wie oft haben Aktivist:innen der Letzten Generation sich dem Vorwurf der Nötigung ausgesetzt gesehen, weil sie im Zuge ihrer Proteste Straßenblockaden durchgeführt haben? Jahrelange juristische Auseinandersetzungen haben das Recht auf Blockaden teils gestärkt. Sollte nun das Versperren des Weges im Zuge von Protesten, wie im Falle des Urteils gegen Baki, wieder als Nötigung ausgelegt werden, wäre das ein rechtlicher und politischer Rückschritt.
Aus all diesen Gründen gehen wir gegen das das Urteil in Berufung. Wir rufen schon jetzt dazu auf, gemeinsam mit uns eine breite demokratische Verteidigung des Versammlungsrechts zu organisieren.